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Entscheidung des Tages vom 15.09.2023
#EuGH-GA#Gesundheitsdaten

Das Urteil iS Lindqvist mag eine gewisse Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs „Gesundheitsdaten“ bieten, kann aber nicht die vom Unionsgesetzgeber getroffene Definition in Art 4 Z 15 EU-DSGVO außer Kraft setzen.

Eine Profisportlerin wurde für Dopingverstöße sanktioniert, darunter der Besitz und die Anwendung verbotener Substanzen. Sie wurde für vier Jahre gesperrt, bisherige Erfolge wurden annulliert. Sie verlor Start- und Preisgelder.

Die Entscheidungen werden gewöhnlich im Klartext online veröffentlicht, was Datenschutzfragen aufwarf. Die EuGH-Generalanwältin hat hierzu ihre Rechtsmeinung veröffentlicht:

🖥 Die EU-DSGVO gilt nicht, wenn die Verarbeitung keine Verbindung zum Unionsrecht hat. Die Verarbeitung im Rahmen des Anti-Doping-Rechts fällt nicht unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO.
🖥 Die Verarbeitung von Daten über den Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln sagt nichts über den Gesundheitszustand der betroffenen Person aus.
🖥 Informationen über Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln sind keine „Gesundheitsdaten“.
🖥 Art 10 EU-DSGVO gilt für Sanktionen, die strafrechtlichen Charakter haben, basierend auf der rechtlichen Einordnung, der Art der Zuwiderhandlung und der Schwere der Sanktion.

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