Eine Profisportlerin wurde für Dopingverstöße sanktioniert, darunter der Besitz und die Anwendung verbotener Substanzen. Sie wurde für vier Jahre gesperrt, bisherige Erfolge wurden annulliert. Sie verlor Start- und Preisgelder.
Die Entscheidungen werden gewöhnlich im Klartext online veröffentlicht, was Datenschutzfragen aufwarf. Die EuGH-Generalanwältin hat hierzu ihre Rechtsmeinung veröffentlicht:
🖥 Die EU-DSGVO gilt nicht, wenn die Verarbeitung keine Verbindung zum Unionsrecht hat. Die Verarbeitung im Rahmen des Anti-Doping-Rechts fällt nicht unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO.
🖥 Die Verarbeitung von Daten über den Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln sagt nichts über den Gesundheitszustand der betroffenen Person aus.
🖥 Informationen über Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln sind keine „Gesundheitsdaten“.
🖥 Art 10 EU-DSGVO gilt für Sanktionen, die strafrechtlichen Charakter haben, basierend auf der rechtlichen Einordnung, der Art der Zuwiderhandlung und der Schwere der Sanktion.