Ein Verwaltungsrichter erhob Beschwerde gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts wegen einer ohne sein Wissen stattgefundenen Nachschau im Richterbüro. Dabei wurden sieben Lichtbilder von seinem Arbeitsplatz und Akten angefertigt, ohne seine Zustimmung einzuholen.
Der Zweck: Prüfen, ob hinsichtlich der zugewiesenen Gerichtsabteilungen offene Aufträge bestehen, und diese allenfalls erledigen.
Die zentrale Frage: Ist das Vorgehen eine justizielle Tätigkeit oder hätte man sich an die Datenschutzbehörde wenden müssen?
⚖ „Justizielle Tätigkeit“ verlangt eine notwendige Verbindung einer Maßnahme mit der Kerntätigkeit der Richter, nämlich der Entscheidung in anhängigen Rechtssachen.
⚖ Eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Büro eines Verwaltungsrichters fällt nicht unter die „justizielle Tätigkeit“ in Art 55 Abs 3 EU-DSGVO.