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Entscheidung des Tages vom 08.09.2023
#Austria#rechtlicheVerpflichtung

Ein öffentliches Interesse an einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann nur soweit bestehen, als dieses im äußerst möglichen Wortsinn der bestehenden Regelung seine Deckung findet.

Es geht um einen Eintrag im österreichischen Ergänzungsregister. In dieses Register ist einzutragen, wer weder im Melderegister noch im Firmenbuch, Vereinsregister oder Unternehmensregister eingetragen ist.

Die Streitfrage: Sind natürliche Personen, die bereits im Melderegister eingetragen sind, als Einzelunternehmer zusätzlich im Ergänzungsregister einzutragen?

Ja, sagen die zuständigen staatlichen Stellen: „Im E-Government sei eine Differenzierung beim Begriff „Identität“ sowie beim Betroffenenbegriff von großer Bedeutung.“

Dem wurde nicht gefolgt. Die wichtigsten Aussagen:

➡ Verarbeitungsgrundlage: Die Rechtsgrundlage für das Ergänzungsregister sieht kein solches „rollenbasiertes Konzept“ vor, sodass eine solche Ausgestaltung der Verarbeitung nicht mit der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung argumentiert werden kann.

➡ Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung muss klar durch das Gesetz beschrieben sein. Der Zweck der Verarbeitung muss hinreichend klar und bestimmt im Gesetz festgelegt sein.

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