Eine Kamera erfasste den Stiegenaufgang und den Laubengang eines Mehrparteienhauses. Grund waren (bereits gerichtlich festgestellte) Bedrohungen durch einen Nachbarn.
Wenngleich in dieser Entscheidung Verständnis für das Bedürfnis des Verantwortlichen an der Sicherheit des Eigentums und der körperlichen Sicherheit gezeigt wurde, mündete die Aktion in einer Geldstrafe von mehreren hundert Euro.
Die wichtigsten Aussagen für den Einsatz von Videoüberwachung:
🎦 Kameras sollten so positioniert sein, dass sie nur den unmittelbar vor der Wohnungstür gelegenen Bereich aufzeichnen, nicht jedoch Teile des allgemein zugänglichen Stiegenhauses.
🎦 Die Aufnahme von nicht erforderlichen allgemeinen Bereichen kann nicht mit technischen Einschränkungen der Kamera oder mangelhafter Handhabung gerechtfertigt werden.