Eine Lehrerin erhob Beschwerde gegen eine (in Österreich bekannte) Lehrerbewertungs-App. Sie sei in ihrem Informationsrecht nach Art 14 EU-DSGVO verletzt worden. Die App-Betreiberin argumentierte, dass sie die Datenschutzerklärung auf ihrer Website und innerhalb der App öffentlich zugänglich gemacht habe und die Information jedes einzelnen Lehrers einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.
Wichtige Aussagen der Entscheidung:
📱 Eine Verlinkung der Datenschutzerklärung bei Download und Installation der App sowie deren Bereitstellung innerhalb der Applikation ist ausreichend.
📱 Das Recht auf Information kann geheilt werden, wenn behauptete Unrichtigkeiten oder Widersprüche in einer Datenschutzerklärung konkretisiert bzw aufgeklärt werden.
📱 Die mehrfache Änderung der Datenschutzerklärungen steht im Widerspruch zum Transparenzgebot.
📱 Informationen sollten nicht bruchstückhaft in verschiedenen Dokumenten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten bereitgestellt werden.