Es geht um einen Eintrag im österreichischen Ergänzungsregister. In dieses Register ist einzutragen, wer weder im Melderegister noch im Firmenbuch, Vereinsregister oder Unternehmensregister eingetragen ist.
Die Streitfrage: Sind natürliche Personen, die bereits im Melderegister eingetragen sind, als Einzelunternehmer zusätzlich im Ergänzungsregister einzutragen?
Ja, sagen die zuständigen staatlichen Stellen: „Im E-Government sei eine Differenzierung beim Begriff „Identität“ sowie beim Betroffenenbegriff von großer Bedeutung.“
Dem wurde nicht gefolgt. Die wichtigsten Aussagen:
➡ Verarbeitungsgrundlage: Die Rechtsgrundlage für das Ergänzungsregister sieht kein solches „rollenbasiertes Konzept“ vor, sodass eine solche Ausgestaltung der Verarbeitung nicht mit der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung argumentiert werden kann.
➡ Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung muss klar durch das Gesetz beschrieben sein. Der Zweck der Verarbeitung muss hinreichend klar und bestimmt im Gesetz festgelegt sein.