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Entscheidung des Tages vom 05.09.2023
#Auskunft#Austria

Selbst wenn die betroffene Person die verarbeiteten Daten bereits aus Dokumenten aus eigenem kennt, ist das Auskunftsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich.

Im Wirkungsbereich eines Insolvenzverwalters und im Zuge einer Forderungszession wurde über die Reichweite des Rechts auf Auskunft gestritten. Die betroffene Person war der Ansicht, nicht ausreichend Informationen über ihre Daten erhalte zu haben.

Wer sich mit Insolvenzen und Zessionen beschäftigt, sollte sich die Entscheidung genauer ansehen. Für den Rest sind die wichtigen Aussagen zum Auskunftsrecht:

📜 Ein Verstoß gegen Art 15 Abs 3 EU-DSGVO kann nicht selbstständig festgestellt werden.
📜 Die Form der Datenverarbeitung ist irrelevant, solange Daten automatisiert oder in einem Dateisystem gespeichert sind.
📜 Die Aufbewahrungsdauer von Daten muss für betroffene Personen klar verständlich sein.
📜 Daten in Dokumenten sind auskunftspflichtig, ebenso gegebenenfalls die Korrespondenz und ganze Gutachten.

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