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Entscheidung des Tages vom 04.09.2023
#Belgium#Grundsätze

Es widerspricht jeglicher Logik der EU-DSGVO, wenn sich der Verantwortliche auf das berechtigte Interesse der betroffenen Person als Grundlage für seine eigene Verarbeitung beruft.

In Belgien hatte man sich mit einem Webseitenbetreiber auseinanderzusetzen, der Daten von Rechtsanwälten auf der eigenen Vermittlungswebsite ohne Zustimmung bereitstellte. Das Problem aus Sicht des Beschwerdeführers: Die dort angegebenen Daten waren auch falsch oder ungenau und rufschädigend.

Erkenntnisse für den Betreiber der Vermittlungswebsite:

🖥 Verantwortliche müssen eine klare Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten angeben und dürfen nicht je nach Situation variieren.
🖥 Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen kann nicht auf die Interessen der betroffenen Personen gestützt werden.
🖥 Informationen an betroffene Personen müssen konkret und verlässlich sein und klare Zwecke und rechtliche Gründe für die Datenverarbeitung angeben.
🖥 Aufbewahrungsfristen müssen für jeden Verarbeitungszweck angegeben werden.

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