Der Verein für Konsumenteninformation hatte einen österreichischen Postdienstleister geklagt. Es ging um die Zulässigkeit bestimmter Klauseln in deren AGB, die (nicht bloß) Informationen zur Datenverarbeitung und -übermittlung im Zusammenhang mit dem betriebenen Adresshandel enthielten.
𝗪𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲 𝗔𝘂𝘀𝘀𝗮𝗴𝗲𝗻 𝗮𝘂𝘀 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴:
⚠ VKI und andere können auch zum Datenschutz ausrücken, wenn für datenschutzrechtliche Inhalte AGB oder Vertragsformblätter genutzt werden, die Vertragsinhalt werden.
⚠ Eine Klausel, in der der Verbraucher bestätigen muss, auch einen etwaigen Dritten zur Datenweitergabe zu vertreten, wurde kritisch gesehen.
⚠ Diese Klausel überträgt dem Verbraucher (unzulässig) die Beweislast für die Bevollmächtigung und Vertretungsbefugnis.
⚠ Eine Datenschutzinformation ist eine reine Wiedergabe der objektiven Rechtslage, ohne Auswirkungen auf die Rechtsposition des Verbrauchers.