Der Bürgermeister und Listenführer veröffentlichte im November 2021 eine Aussendung, in der er über eine laufende Besitzstörungsklage gegen die Gemeinde und ihn selbst berichtete. Dabei nannte er den Beschwerdeführer namentlich, der auch als Kandidat in der Gemeindevertretung auftrat. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch nicht abgeschlossen und es lag keine gerichtliche Entscheidung vor.
Wichtige Erkenntnisse für Berichte an die Öffentlichkeit:
📰 Datenschutz berücksichtigt sowohl subjektive Erwartungen als auch die objektive Legitimität.
📰 Die Veröffentlichung von Informationen über laufende Verfahren kann im öffentlichen Interesse liegen.
📰 Namentliche Nennung sollte nur erfolgen, wenn sie sachlich notwendig ist.