Der Wohnungseigentümer verlangte vom Bauträger Auskunft. Herausverlangt wurden u.a. alle E-Mails, die Planungsdokumente für den Bauakt, die Anweisungen an den Polier sowie die Aufzeichnungen über den Baufortschritt samt angefertigter Fotos. Da er Eigentümer sei, handle es sich sich hierbei um personenbezogene Daten. Außerdem brauche er die verlangten Informationen (auch), um etwaige Baumängel gerichtlich geltend zu machen.
𝗗𝗶𝗲 𝘄𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗔𝘂𝘀𝘀𝗮𝗴𝗲𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴:
💬 Das Auskunftsrecht dient nicht der reinen Dokumentenbeschaffung, sondern der Überprüfung von Datenverarbeitungen.
💬 Kein allgemeines Auskunftsrecht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
💬 Das Recht auf Kopie ist kein eigenständiges Recht und begründet keinen separaten Anspruch auf Dokumentenherausgabe.
💬 Die Form und das Format der bereitgestellten Informationen unterliegen der Entscheidung des Verantwortlichen, nicht der betroffenen Person.
💬 Der Verantwortliche ist nicht verpflichtet, Daten speziell zur besseren Bearbeitung aufzubereiten.
💬 Eine Bauanleitung mit Fokus auf das Bauvorhaben enthält keine Infos über die zukünftigen Eigentümer, daher kein Personenbezug.
💬 Baufortschrittsfotos haben keine Aussagekraft über den Eigentümer, daher keine Anwendung der EU-DSGVO-Regeln.