Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen die Veröffentlichung von Daten in seinem Unternehmensprofil. Er behauptete unter anderem, dass die (fehlerhafte) Verknüpfung von Fotos zum Unternehmensprofil eine Verletzung von Art 22 EU-DSGVO darstellen würde.
🔹 Die automatische Zuordnung von Bildern zu einem Profil ist keine Verwendung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte.
🔹 Eine automatisierte Bildzuordnung ist keine ausschließlich automatisierte Entscheidung nach Art 22 EU-DSGVO.
🔹 Fehlende Berichtigungsverlangen sind im späteren Beschwerdeverfahren ein nicht verbesserungsfähiger Mangel.