In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Immobiliengesellschaft und ein von ihr beauftragter Privatdetektiv das Recht auf Geheimhaltung verletzt haben. Der Detektiv hatte Lichtbilder des Mieters sowie des Ehepartners zu Beweiszwecken im mietrechtlichen Kündigungsverfahren angefertigt, die letztlich auch in das Verfahren eingeführt wurden.
Worauf Vermieter und Berufsdetektive achten müssen:
🏚 Die Aufnahmen sind personenbezogene Daten.
🏚 Der Vermieter ist Verantwortlicher, wenn ihm und nicht dem Detektiv die Entscheidungsmacht über Mittel und Zweck obliegt.
🏚 Die österreichischen Sonderbestimmungen zur Bildverarbeitung (§§ 12, 13 AT-DSG) sind unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden.
🏚 Wenn Lichtbilder grundsätzlich dazu geeignet sind, den Standpunkt einer Partei in einem Zivilprozess zu beweisen, kann ihre Verarbeitung ein berechtigtes Interesse darstellen.
🏚 Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob die Verarbeitung letztendlich im Prozess erfolgreich war.