Es geht (wieder einmal) um die Frage, ob ein Verstoß gegen die EU-DSGVO automatisch einen Schadenersatzanspruch begründet. Die Entscheidung beleuchtet die Anforderungen an den Nachweis eines immateriellen Schadens in solchen Fällen.
𝗭𝘂𝗺 𝗦𝗮𝗰𝗵𝘃𝗲𝗿𝗵𝗮𝗹𝘁:
Mit der Klage, soll das Finanzamt zur Bereitstellung von Kopien personenbezogener Daten nach Art 15 EU-DSGVO verpflichtet werden. Für die „Verspätung“ verlangt die betroffene Person außerdem Schmerzengeld für den vermeintlichen Verstoß.
𝗪𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲 𝗘𝗿𝗸𝗲𝗻𝗻𝘁𝗻𝗶𝘀𝘀𝗲 𝗮𝘂𝘀 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴:
📌 Ein Verstoß gegen die EU-DSGVO allein reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.
📌 Die betroffene Person muss einen konkreten (immateriellen) Schaden nachweisen, der aufgrund eines Verstoßes entstanden ist.
📌 Die mögliche Unsicherheit über die Verarbeitung von Daten und ein daraus gegebenenfalls resultierender Kontrollverlust führen nicht zwangsläufig zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden.