Der Beschwerdeführer hatte Auskünfte von zwei Verantwortlichen verlangt, diese jedoch als unzureichend empfunden. Im Beschwerdeverfahren sollte es somit um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung, Information und Auskunft verletzt wurde.
Der Beschwerdeführer behauptete, seine Daten würden ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Interessanterweise bot er den Verantwortlichen an, auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gegen Zahlung von 2.900 Euro zu verzichten.
Die Hauptaussagen für die Praxis:
⛔ Wenn eine betroffene Person ein Absehen von der Beschwerde gegen Zahlung anbietet, besteht kein tatsächliches Rechtsschutzbedürfnis.
⛔ Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist die Beschwerdeerhebung unredlich und rechtsmissbräuchlich.