Die Kläger nahmen Google auf Auslistung bestimmter Erlebnislinks zu Onlineartikeln und Vorschaubildern in Anspruch.
Das deutsche Höchstgericht löste die Diskussion um unrichtige Inhalte in diesen Onlineartikeln und darin enthaltenen Vorschaubildern betreffend die Löschung aus den Suchergebnissen wiefolgt:
🌎 Sachinformationen über die Tätigkeit eines Unternehmens sind nicht alleine aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihren Auswirkungen auf eine nicht genannte Person bezogen.
🌎 Auch kein Personenbezug, nur weil ein Onlineartikel gemeinsam mit anderen Artikel angezeigt wird, die den Namen einer Person enthalten.
🌎 Art 17 DSGVO umfasst auch den Anspruch, dass eine Suchmaschine die neuerliche Listung unterlässt.
🌎 Vorschaubilder müssen immer dann gelöscht werden, wenn auch der Artikel ausgelistet wird.
🌎 Fehlt es an einem solchen Kontext, ist die Rechtmäßigkeit der Anzeige des Vorschaubildes eigenständig zu beurteilen.