Der Beschwerdeführer, ein Psychiater, forderte unter anderem die Berichtigung eines Sitzungsprotokolls. In der protokollierten Sitzung war seine (mangelnde) berufliche Qualifikation Thema. Der Psychiater teilte die Schlussfolgerungen der Sitzungsteilnehmer nicht und verlangte deshalb die Berichtigung des – mittlerweile öffentlich zugänglichen – Sitzungsprotokolls, gestützt auf Art 16 DSGVO.
Das geht natürlich nicht. Diese 🇧🇪 belgische Entscheidung hebt auch hervor, warum:
📌 In einem Sitzungsprotokoll festgehaltene Äußerungen sind „richtig“ iSd Art 16 EU-DSGVO, wenn sie mit dem übereinstimmen, was bei der betreffenden Sitzung vorgetragen wurde.
📌 Das Recht auf Berichtigung darf nicht dazu missbraucht werden, die wahrheitsgetreue Protokollierung der in der Sitzung abgegebenen Bewertungen abzuändern.
📌 Das Recht auf Vervollständigung gemäß Art 16 EU-DSGVO ermöglicht es der betroffenen Person nicht, ihre Ablehnung gegenüber den in einem Sitzungsprotokoll gemachten und wahrheitsgetreu aufgezeichneten Äußerungen zum Ausdruck zu bringen.