Nach der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war.
Dem Fahrzeughalter in dieser deutschen Entscheidung wurde ebendas angeordnet, weil er die Fahrerin nicht bekanntgeben wollte/konnte. Dagegen wandte er sich mit zahlreichen Argumenten. Unter anderem auch damit, dass „der Datenschutz“ der Nennung der Fahrerin entgegenstehen würde. Das überzeugte jedoch wenig:
✅ Die EU-DSGVO steht (sofern sie überhaupt anwendbar ist) einer Preisgabe nicht entgegen.
✅ Es wird das berechtigte Interesse eines Dritten, nämlich der Polizei- oder Bußgeldbehörden verfolgt, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
Klar, die Behörde selbst kann die eigene Datenverarbeitung jedenfalls nicht auf ein verfolgtes berechtigtes Interesse stützen.