Die Parteien streiten über die Höhe eines Schadenersatzanspruchs. Der Hintergrund: Arztrechnungen, Befunde und medizinische Rezepte wurden nicht an den Antragsteller, sondern an einen Dritten zurückgesendet. Das aufgrund eines faktisch niemals auszuschließenden Büroversehens. Für dieses Versehen soll ein immaterieller Schaden iHv 1.000 Euro entstanden sein.
Stimmt, so diese deutsche Entscheidung. Beachtlich ist, dass der EuGH danach iS Post zu einzelnen Aspekten teilweise anders bzw. einschränkender entschieden hat. Für die Praxis aus der Entscheidung dennoch relevant:
📌 Die Versendung eines Konvoluts an Arztrechnungen, aufgelisteten Diagnosen und ärztlichen Rezepten an einen unberechtigten Dritten begründet einen immateriellen Schaden.
📌 Diese Offenbarung gegenüber dem Dritten führt zu einem Verlust an Vertraulichkeit und einer Bloßstellung.
📌 Der Umstand, dass die Offenbarung bloß gegenüber einer einzelnen Person erfolgte, steht der Annahme einer Bloßstellung nicht entgegen.
📌 Beruht ein Fehlversand auf einem Büroversehen innerhalb der Poststelle des Verantwortlichen, liegt zumindest Fahrlässigkeit vor.