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Entscheidung des Tages vom 06.07.2023
#Belgium#Zuständigkeit

Die nicht federführende Aufsichtsbehörde darf in Bezug auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten der EU-DSGVO eingetreten sind, keine Klage vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats gegen die Hauptniederlassung des Verantwortlichen in einem anderen Mitgliedstaat erheben.

Es streiten die belgische Datenschutzbehörde und Facebook. Es geht darum, ob die belgische Datenschutzbehörde gegen Facebook vorgehen darf, trotzdem die Hauptniederlassung nicht in Belgien liegt.

Wenig überraschend hat nun das belgische Kassationsgericht für den Normalfall, die Alleinzuständigkeit der (hier irischen) federführenden Aufsichtsbehörde ausgesprochen, sofern sich der Verstoß nach Inkrafttreten der DSGVO ereignet hat.

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