Kann die Weitergabe eines von einem Mitarbeiter unterschriebenen Schreibens, das auch Kontaktdaten enthält, eine Datenschutzverletzung begründen? Ja. Denn nach dieser österreichischen Entscheidung handelt es sich beim Inhalt eines solchen Schreibens um personenbezogene Daten.
Der Hintergrund: Ein mit der Arbeiterkammer Österreich kooperierender Rechtsanwalt hatte sich auf die Vertretung gegen „Schockrechnungen“ der Telekommunikationsbranche spezialisiert. In einem Einzelfall erhielt der Rechtsanwalt ein Schreiben des zuständigen „Legal Counsel“ eines Telekombetreibers. Wie sich später herausstellte, missverstand der Rechtsanwalt den Inhalt des Schreibens, verbuchte die Aussage des Unternehmens deshalb als Erfolg und leitete das Schreiben an ein Medium zur Veröffentlichung „dieser wichtigen Information“ weiter.
Doch der Telekombetreiber kam nur im Einzelfall nach und verweigerte bei anderen Kunden. Diese meldeten sich daraufhin bei dem Rechtsanwalt, der das Schreiben, den Name, die Funktion und die E-Mail-Adresse des Legal Counsel weitergab – der daraufhin von zahlreichen Kunden direkt kontaktiert wurde.
Für die Praxis ist aus dieser Entscheidung relevant:
🔹 Jede Verarbeitung muss den Grundsätzen der Datenverarbeitung entsprechen.
🔹 Enthält ein Schreiben den Name und die Funktion einer Person, sind die im Schreiben enthaltenen Informationen mit dieser Person verknüpft, sodass die Informationen im Schreiben als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind.
🔹 Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellt grundsätzlich keine wirksame Einwilligung dar.
🔹 Die Verarbeitung sachlich nicht richtiger personenbezogener Daten verstößt gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit.