Trotzdem nach deutschem Recht – verkürzt gesagt – qualifizierte, schwerbehinderte Menschen von öffentlichen Stellen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen (§ 165 SGB IX), geschah dies im gegenständlichen Fall nicht.
Die Krux: Die Bewerberin war bereits bei der Stelle tätig, die Behinderung also grundsätzlich bekannt. Aber beim zentralen „Personalamt“ und nicht in der auswählenden Teilorganisation. Jedoch gab die Bewerberin die Behinderung auch nicht in der Bewerbung an.
Die daraus resultierende datenschutzrechtliche Fragestellung: Hätte die Teilorganisation beim zentralen „Personalamt“ nachfragen dürfen?
Nach dieser deutschen Entscheidung, ja. Denn die Verarbeitung dieser besonderen Kategorie sei von
➡️ Art 9 Abs 2 lit b DSGVO und
➡️ § 26 Abs 3 BDSG
gedeckt. Schließlich liege eine Rechtspflicht vor, begünstigte Personen zum Bewerbungsgespräch einzuladen.