Trotzdem der Verantwortliche die Antwortfrist für die begehrte Auskunft bereits verlängert hatte, erhielt die betroffene Person diese statt im Dezember 2019 erst im September 2020.
Zugegeben, hier ist einiges schief gelaufen. Für die Bearbeitung von Betroffenenanfragen in der Praxis ist aus dieser belgischen Entscheidung relevant:
📌 Der Verantwortliche muss die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können.
📌 Der längere Ausfall des zuständigen Mitarbeiters entschuldigt die verspätete Auskunft nicht.
📌 Keine Pflicht zur Auskunft über Sicherheitsprotokolle und getroffene organisatorische Maßnahmen.