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Entscheidung des Tages vom 19.06.2023
#Austria#Videoüberwachung

Die Überwachung der Wahrnehmung einer Dienstbarkeit (Zufahrtsweg) kann kein Gegenstand einer Haushaltsausnahme sein.

Es wird um die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung im Zusammenhang mit mehreren Videokameras gestritten. Diese würden auch Teile eines Weges am Nachbargrundstück erfassen. Dieser Weg ist zusätzlich mit einem Wegerecht Dritter belastet.

Da die Videoüberwachung in der Praxis unzählige Facetten aufweist, einige spannende Aussagen aus dieser österreichischen Entscheidung:

📸 Die Verwaltungsgerichte lehnen die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Bildverarbeitung ab. Es gilt alleine die DSGVO.
📸 Bereits das schlichte Überwachen des Nachbargrundstücks verletzt das Recht auf Geheimhaltung.
📸 Die Videoüberwachung besteht, sobald der Bewegungsmelder nur noch ausgelöst werden muss.
📸 Die (widerrechtliche) Videoüberwachung ist ein Dauerdelikt.

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