Neben der DSGVO gibt es noch die sogenannte Datenschutzrichtlinie Polizei und Justiz (EU (RL) 2016/680). Diese enthält spezifische Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit.
Die Richtlinie war von den einzelnen Mitgliedstaaten umzusetzen. In Belgien entspann sich jedoch die Diskussion, ob Art 17 der Richtlinie richtig umgesetzt wurde. Denn die nationale Regelung sieht verkürzt gesagt vor, dass die Betroffenenrechte ausschließlich über die zuständige Aufsichtsbehörde ausgeübt werden können und die Behörde dann alleine mitteilt, dass die „erforderlichen Prüfungen“ vorgenommen wurden. Das unmittelbare Ausüben der Betroffenenrechte ich schlicht nicht möglich.
Wen die Einschätzung der EU-Generalanwältin zu dieser Detailfrage interessiert: EuGH, C-333/22. Die Generalanwältin argumentiert mehrfach mit der Rechtsprechung des EuGH zur DSGVO. Es könne in der rechtlichen Wertung keinen Unterschied machen. Dem ist nicht entgegenzutreten, sodass die Aussagen der Generalanwältin sinngemäß auch für Verarbeitungen unter der DSGVO gelten könnten:
🏫 Die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden müssen einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zugänglich sein.
🏫 Nicht aber andere – rechtlich nicht bindende – Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen.
🏫 Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie die Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, müssen einem Rechtsbehelfe zugänglich sein.
🏫 Über das Maß an Informationen einer Auskunft muss im Einzelfall entschieden werden. Es kann je nach den Umständen und der Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verschieden sein.