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Entscheidung des Tages vom 09.06.2023
#EuGH-GA#Verantwortlicher

Das Fehlen eines Entscheidungsspielraums, weil die Verarbeitung vom Gesetz vorgeschrieben ist, schließt die Stellung als Verantwortlicher nicht aus.

Ein Notar bereitete eine Urkunde zur Veröffentlichung im belgischen „Amtsblatt“ vor. Dabei unterlief ein Fehler, sodass darin personenbezogene Daten der Gesellschafter enthalten waren. Die zuständige Behörde digitalisierte und veröffentlichte die Urkunde unverändert.

Um den Fehler zu berichtigen, verlangte der Notar nach der Veröffentlichung die Löschung der personenbezogenen Daten. Das verweigerte die Behörde, sodass die Gesellschafter Beschwerde an die belgische Datenschutzbehörde erhoben. Diese gab ihnen recht.

Das ganze Verfahren mündete dann in einer Vorlagefrage an den EuGH und laut Generalanwältin sollte der Gerichtshof folgende Position beziehen:

✅ Die Behörde ist datenschutzrechtlich verantwortlich.
✅ Wird eine Verantwortlichkeit gesetzlich festgelegt, so ist das maßgebend.
✅ Der mangelnde Entscheidungsspielraum, weil die Verarbeitung gesetzlich vorgegeben ist, ist irrelevant für die Rolle als Verantwortlicher.
✅ Keine kumulative Verantwortlichkeit von gemeinsam Verantwortlichen.

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