Es streiten zwei Russen vor der Datenschutzbehörde. Der Betroffene lebt in Russland. Der andere unterhält Wohnsitze in Russland und Österreich.
Einander seit 30 Jahren aus beruflichen Gründen bekannt, legte der eine mit einem Wohnsitz (auch) in Österreich gegenüber der WKStA den Namen, die Passdaten und die private Wohnadresse des anderen offen.
Wenngleich dies zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen (und zur Wahrung eines Privatbeteiligtenanschlusses) erfolgte, sah sich der Betroffene in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Aus dieser österreichischen Entscheidung können wir zur Zulässigkeit der Übermittlung und zum Anwendungsbereich mitnehmen:
🔐 Die Datenweitergabe ist nur zulässig, wenn die personenbezogenen Daten rechtmäßig ermittelt und weiterverarbeitet wurden.
🔐 Wer einen Wohnsitz in Österreich begründet, unterliegt der DSGVO. Das gilt auch für Daten, die zuvor ermittelt, aber danach weiter verarbeitet werden.