Der Wahlvorstand forderte den Arbeitgeber zur Herausgabe aller für die Betriebsratswahl erforderlichen Mitarbeiterdaten auf. Der Arbeitgeber leistete nach und nach. Im Ergebnis nach Ansicht des Wahlvorstandes aber immer noch mangelhaft.
Insbesondere betreffend die Privatanschriften für die Durchführung der Briefwahl wurde mit Verweis auf „den Datenschutz“ darauf verwiesen, dass die Adressen direkt bei den Mitarbeitern erhoben werden sollten.
Dem folgte das deutsche Gericht mit Verweis auf § 26 BDSG jedoch nicht:
📌 Es ist egal, dass sich zum Übermittlungszeit schon sagen lässt, ob alle Anschriften benötigt werden. Der Wahlvorstand benötigt die Informationen zur Durchführung seiner gesetzlichen Pflicht.
📌 Die Datenübermittlung und anschließende Verarbeitung durch den Wahlvorstand verlangt keine Einwilligung der einzelnen Mitarbeiter.