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Entscheidung des Tages vom 06.06.2023
#Austria#Beschwerderecht

Der Umfang der behördlichen Untersuchung richtet sich nach der Intensität des Grundrechtseingriffs und danach, ob die Angelegenheit von grundsätzlicher datenschutzrechtlicher Bedeutung ist.

Der Arbeitsort, der Beruf und der Dienstgeber des Beschwerdeführers wurden auf einem fremden Facebook-Profil öffentlich gemacht.

Da sich alleine durch das Facebook-Profil und aus Abfragen aus öffentlichen Registern keine zustellfähige Adresse ergab, wies die österreichische Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Da der Bescheid im folgenden Rechtsmittelverfahren behoben wurde, wurde die Sache an die Behörde wieder zurückverwiesen.

Dementsprechend fragte die Datenschutzbehörde bei Facebook in Irland etwaig verfügbare Stammdaten zum Profil an und berief sich dabei auf die einschlägige ECG-Bestimmung. Facebook verweigerte die Auskunft, weil keine „Herausgabeverfügung“ oder gerichtliche Entscheidung vorlag.

Daraufhin wandte sich die österreichische an die irische Datenschutzaufsicht und ersuchte um Erhebung der Stammdaten im Amtshilfeweg. Die irische Aufsicht antwortete jedoch, für ECG-Fragen unzuständig zu sein.

Also wies die österreichische Datenschutzbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass es ihr nicht möglich ist, eine zustellfähige Adresse zu erheben.

Auch dieser Bescheid wurde nun im Rechtsmittelweg behoben und liegt nun wieder bei der Datenschutzbehörde. Denn:

✅ Wer angemessen untersucht, gibt sich mit unkooperativen Unternehmen und abschlägigen Antworten anderer Aufsichtsbehörden nicht zufrieden.
✅ Ein Auskunftsersuchen einer Datenschutzbehörde gemäß § 18 Abs 3 AT-ECG löst gemeinhin die Leistungspflicht des Unternehmens zur Auskunft aus.

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