Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Streit über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und über den Ersatz immateriellen Schadens zugrunde.
Die spannendsten Aussagen des Generalanwalts des EuGH:
💣 Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung nach Art 9 Abs 2 lit h DSGVO, ist zusätzlich Art 6 Abs 1 DSGVO zu prüfen.
💣 Nur die Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot gemäß Art 9 Abs 2 lit a, c, g und lit i DSGVO stehen selbstständig und absorbieren Art 6 DSGVO.
💣 Auf den Grad des Verschuldens kommt es bei der Höhe des Schadenersatzes nicht an.
Es bleibt spannend und wir werden sehen, ob sich der EuGH den Positionen des Generalanwalts anschließt. Auch insbesondere, wie es um das „Mitverschulden“ des Betroffenen steht.