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Entscheidung des Tages vom 30.05.2023
#Germany#Rechtsbehelf

Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf knüpft nicht an eine objektive Rechtsverletzung, sondern an die „Ansicht des Betroffenen“ an. Einer Gewissheit oder gar einer aufsichtsbehördlichen Bestätigung der Rechtsverletzung bedarf es nicht.

Verlangt wird eine einstweilige Verfügung gegen einen Verantwortlichen. Konkret soll der Unterlassungsanspruch gesichert werden, dass personenbezogene Daten ohne ausreichende Vorkehrungen gegen Datenverlust und Datenmissbrauch verarbeitet werden. In der Vergangenheit war es nämlich bereits zu einer „Datenpanne“ gekommen.

Für die Praxis können wir uns von dieser deutschen Entscheidung (aus dem Oktober 2019) mitnehmen:

➡️ Für die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsbehelf genügt, dass die betroffene Person „der Ansicht“ ist, es liege ein Verstoß vor.
➡️ Die betroffene Person kann nicht darauf verwiesen werden, den Verantwortlichen zu meiden.
➡️ Regelungen im Regelungsumfang des Art 1 Abs 2 DSGVO sind Schutznormen.

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