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Entscheidung des Tages vom 25.05.2023
#Austria#Datentransfer

Kein risikobasierten Ansatz beim internationalen Datentransfer. Die EU-DSGVO differenziert nicht danach, ob äußerst niederschwellige Daten übertragen werden für die ein nur sehr geringes Basisrisiko besteht.

Der risikobasierte Ansatz ist tot. Lang lebe der Drittlandstransfer. Oder auch: Tote Pferde reiten nicht.

Denn die Entscheidung, in der es wohl um den Einsatz von Google Analytics geht, hat es in sich:

🚨 Aus Kapitel V DSGVO ergeben sich keine subjektiven öffentlichen Rechte und Pflichten des Datenimporteurs.
🚨 Die #SCC2021 enthalten rein vertragliche Pflichten des Datenimporteurs.
🚨 Eine Verletzung der Regeln zum Drittlandstransfer kann Gegenstand einer Beschwerde sein.
🚨 Die „Überprüfung von Anfragen der US-Behörden“ durch den Datenimporteur ist keine effektive Maßnahme zur Wahrung des Schutzniveaus.
🚨 Die Benachrichtigung des Kunden über Zugriffe von US-Behörde ist für dich ebenso keine effektive Maßnahme.
🚨 Kein Beitrag zum Schutzniveau durch Transparenzberichte.

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