Eigentlich streiten die Parteien über die Frage der Koppelung von AGB mit einer Einwilligung zu Werbemails.
Daraus wurde dann aber ganz schnell eine Diskussion über die Anwendbarkeit der EU-DSGVO selbst, das Verhältnis zur e-Privacy Richtlinie, die Direktwerbung als berechtigtes Interesse und zum Grundsatz der Datenminimierung.
Und aus Belgien erhellen uns deshalb folgende Ansichten:
⚙️ Die EU-DSGVO gilt auch für E-Mail-Marketing.
⚙️ Nicht jede Bestimmung der e-Privacy Richtlinie ist eine „spezielle Vorschrift“ iSd Art 95 EU-DSGVO.
⚙️ Der Grundsatz der Zweckbindung wird nicht verletzt, wenn Daten transparent zu mehreren Zwecken erhoben werden.
⚙️ Der Grundsatz der Datenminimierung trifft keine Aussage über den Mitteleinsatz einer Verarbeitung.