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Entscheidung des Tages vom 24.05.2023
#Belgium#Datenminimierung

Der Grundsatz der Datenminimierung beurteilt, in welchem Umfang personenbezogene Daten zur Erreichung des Zwecks verarbeitet werden können, aber nicht, ob die zur Zweckerreichung eingesetzten Mittel zulässig sind.

Eigentlich streiten die Parteien über die Frage der Koppelung von AGB mit einer Einwilligung zu Werbemails.

Daraus wurde dann aber ganz schnell eine Diskussion über die Anwendbarkeit der EU-DSGVO selbst, das Verhältnis zur e-Privacy Richtlinie, die Direktwerbung als berechtigtes Interesse und zum Grundsatz der Datenminimierung.

Und aus Belgien erhellen uns deshalb folgende Ansichten:

⚙️ Die EU-DSGVO gilt auch für E-Mail-Marketing.
⚙️ Nicht jede Bestimmung der e-Privacy Richtlinie ist eine „spezielle Vorschrift“ iSd Art 95 EU-DSGVO.
⚙️ Der Grundsatz der Zweckbindung wird nicht verletzt, wenn Daten transparent zu mehreren Zwecken erhoben werden.
⚙️ Der Grundsatz der Datenminimierung trifft keine Aussage über den Mitteleinsatz einer Verarbeitung.

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