Eine Immobilenmaklerin erkundigte sich in einem Brief an die Beschwerdeführerin nach ihren derzeitigen Verkaufsabsichten. Die Anschrift hatte die Immobilienmaklerin aus dem Grundbuch. Dieses fragte sie nicht direkt ab, sondern wurden die Adressen von einem Auftragsverarbeiter zur Verfügung gestellt.
Das geschilderte Problem: Das Schreiben war zwar an die Beschwerdeführerin, jedoch an die falsche (weil ehemalige) Adresse gesandt worden. Dadurch seien dem Nachmieter „sämtliche Informationen“ zugänglich gemacht worden.
Auch das zur Entscheidung berufene Gericht aus Österreich sah darin einen Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung:
📨 Der Schutz des Briefgeheimnisses bedeutet nicht, dass ein unrichtig adressierter Brief das Grundrecht nicht verletzen kann.
📨 Verlangt sind verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen, die die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüfen.