Die Parteien streiten über eine „verzögerliche“ und angeblich unvollständige Auskunft. Dafür werden zusätzlich pro Monat mindestens 100 Euro immaterieller Schadenersatz begehrt.
Dieses deutsche Gericht war davon nicht überzeugt:
💡 Der Auskunftsanspruch ist nach schuldrechtlichen Grundsätzen erfüllt, wenn die Auskunft nach dem Willen des Verantwortlichen vollständig ist.
💡 Kein Schadenersatz, wenn nur der DSGVO-Verstoß, aber kein davon zu unterscheidender Schaden erkennbar ist.
💡 Der alleinige Kontrollverlust über Daten ist kein Schaden.
💡 Die Auskunft umfasst nur tatsächlich aufbewahrte und gespeicherte Unterlagen und Daten.