Er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil seine private E-Mail-Adresse in den elektronischen Akt (ELAK) aufgenommen wurde. Dadurch sei diese „mehr als tausend ELAK-Nutzern offengelegt“ worden.
Der Beschwerdeführer drang damit (wenig überraschend) nicht durch, doch bietet diese österreichische Entscheidung zwei wesentliche Aussagen:
💡 Die klassische E-Mail-Adresse ist kein sensibles Datum.
💡 Die kommentarlose Nutzung einer E-Mail-Adresse ist eine Einwilligung in die Verarbeitung für die Kommunikation und (zu diesem Zweck) für das Einpflegen in ein Dateisystem.