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Entscheidung des Tages vom 10.05.2023
#Austria#Geheimhaltung

Bereits die Kommunikation mit einem Verantwortlichen per E-Mail stellt eine Einwilligung in die Verarbeitung der E-Mail-Adresse dar und umfasst auch deren Einpflegen in die Aktenverwaltung.

Er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil seine private E-Mail-Adresse in den elektronischen Akt (ELAK) aufgenommen wurde. Dadurch sei diese „mehr als tausend ELAK-Nutzern offengelegt“ worden.

Der Beschwerdeführer drang damit (wenig überraschend) nicht durch, doch bietet diese österreichische Entscheidung zwei wesentliche Aussagen:

💡 Die klassische E-Mail-Adresse ist kein sensibles Datum.
💡 Die kommentarlose Nutzung einer E-Mail-Adresse ist eine Einwilligung in die Verarbeitung für die Kommunikation und (zu diesem Zweck) für das Einpflegen in ein Dateisystem.

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