Verlangt wurde die partielle Löschung aus einer Bonitätsdatenbank. Die Betreiberin der Datenbank löschte daraufhin alle Einträge zur Person.
Vorgeworfen wurde dann die Verletzung der Rechte auf Geheimhaltung und auf Löschung. Denn die gesamte Löschung wäre überschießend und das „Nichtaufscheinen“ verletze das Recht auf Geheimhaltung.
Zum Recht auf Geheimhaltung meint diese rechtskräftige österreichische Entscheidung:
✅ Aussagen, die keinerlei Information vermitteln, sind mangels materieller Angaben keine Daten.
✅ Keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung, wenn man in einer Bonitätsdatenbank gar nicht mehr aufscheint.
Ferner wird klargestellt, dass unter „Löschung“ eine Maßnahme mit der Wirkung verstanden wird, dass der Verantwortliche nicht mehr über die Daten verfügt. Und weiter:
✅ Zweck des Löschungsanspruchs ist, den Zugriff auf Daten irreversibel zu entziehen und die Kenntnisnahme dauerhaft unmöglich zu machen.
✅ Keine Verletzung des Rechts auf Löschung, wenn mehr als beantragt gelöscht wird.