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Entscheidung des Tages vom 11.05.2023
#Austria#Verantwortlichkeit

Der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes ist bei der Durchführung eines Anrufs durch einen Nutzer weder Verantwortlicher noch Auftragsverarbeiter.

Es wirkt wie ein schlechter Klopf-Klopf-Witz: Der Anrufer führt eine politische Meinungsumfrage durch und nutzt hierfür seinen Mobilfunkanschluss. Da der Angerufenen nur die Nummer bekannt war, erhob sie Beschwerde gegen einen Unbekannten unter der bekannten Telefonnummer.

Die Datenschutzbehörde stellte daraufhin ein „Amtshilfeersuchen“ an den Betreiber und verlangte Auskunft über die Stammdaten. Der Betreiber verweigerte mangels gesetzlicher Grundlage. Daraufhin wies die DSB die Beschwerde ab, weil der datenschutzrechtliche Verantwortliche nicht ausfindig gemacht werden konnte.

Die dagegen erhobene Beschwerde drang nicht durch und für die Praxis nehmen wir aus dieser österreichischen Entscheidung mit:

✅ Die e-Privacy-Richtlinie und ihre nationale Umsetzung gehe der DSGVO vor.
✅ Telcos sind bei der Leistungserbringung (hier: Anruf ermöglichen) weder Verantwortliche noch Auftragsverarbeiter.
✅ Im klassischen Beschwerdeverfahren gibt es keine Auskunft über Stammdaten.

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