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Entscheidung des Tages vom 08.05.2023
#Austria#Verantwortlichkeit

Die Weiterversendung einer Beilage durch das Konkursgericht an eine Verfahrenspartei kann datenschutzrechtlich nicht der einbringen Partei zugerechnet werden.

Die Beschwerde: Es sei ihm ein Schriftstück eines Landesgerichts betreffend eine Insolvenz zugestellt worden. Darin enthalten eine 44 Seiten lange Auflistung der (angeblichen) Genossenschafter bzw. deren Erben mit Name, Adresse, Geburtsdatum und Anteilen. Denn die Genossenschaft war in Abwicklung und er wurde aufgefordert, den noch vom Vater ausständigen Genossenschaftsanteil als Erbe einzuzahlen.

Die Beschwerde wurde gegen die Insolvenzverwalterin gerichtet, denn sie hatte die Liste an das Gericht übermittelt. Weit gefehlt, so diese österreichische Entscheidung.

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