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Entscheidung des Tages vom 26.04.2023
#Austria#Weiterverarbeitung

Eine Verwendung von Kontaktdaten bestehender oder ehemaliger Kunden zu Werbezwecken ist eine Weiterverarbeitung. Diese muss deshalb nach den in Art 6 Abs 4 EU-DSGVO genannt Kriterien geprüft werden.

Der Beschwerdeführer sah sich – wie sich später herausstellte – wegen des „Datenschutzrisikos“ zukünftig in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

➡️ Hierzu hält diese österreichische Entscheidung zunächst fest, dass das Beschwerdeverfahren keine „Vorabprüfung“ ermöglicht.
➡️ Auch ist der Beschwerdeführer zum wahrheitsgemäßen Vorbringen verpflichtet.

In der Sache dann noch: Wer Kundendaten für Werbung nutzt, ändert den Zweck und muss deshalb eine Weiterverarbeitung gemäß Art 6 Abs 4 DSGVO prüfen.

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