In Österreich werden immer weitere Details im Zusammenhang mit der Auskunft über konkrete Empfänger entschieden.
Aktuell: Die Verantwortliche wendete ein, dass eine Auskunft über alle konkreten Empfänger einer Offenlegung des Kundenstamms gleichkomme. Beim Kundenstamm handle es sich jedoch um ein Geschäftsgeheimnis. Dieses Geheimhaltungsinteresse überwiege dem Auskunftsinteresse.
Anders nun diese österreichische Entscheidung: Wenn dem so wäre, bliebe kein Anwendungsbereich für Art 15 Abs 1 lit c DSGVO.