Der Beschwerdeführer sah sich – wie sich später herausstellte – wegen des „Datenschutzrisikos“ zukünftig in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
➡️ Hierzu hält diese österreichische Entscheidung zunächst fest, dass das Beschwerdeverfahren keine „Vorabprüfung“ ermöglicht.
➡️ Auch ist der Beschwerdeführer zum wahrheitsgemäßen Vorbringen verpflichtet.
In der Sache dann noch: Wer Kundendaten für Werbung nutzt, ändert den Zweck und muss deshalb eine Weiterverarbeitung gemäß Art 6 Abs 4 DSGVO prüfen.