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Entscheidung des Tages vom 29.03.2023
#Austria#Zweckbindung

Die EuGH Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht auf die automatische Verarbeitung und Übertragung von Kontoinformationen gemäß AT-GMSG übertragbar.

Ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger verfügt über ein Konto bei einer deutschen Bank.

Aufgrund des vorgesehenen Informationsaustausches erhielt „die Finanz“ (formal richtig: Der Finanzminister) standardisierte Kontoinformationen aus Deutschland, die er an die zuständigen Abgabenbehörden weiterleitete.

Dadurch sah sich der Steuerpflichtige in seinem Recht auf Datenschutz verletzt. Ferner wäre er erheblichen und unnötigen Datensicherheitsrisiken ausgesetzt.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof sah das nicht so:

🧰 Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung liegt im öffentlichen Interesse.
🧰 Dementsprechend dient sie dem Gemeinwohl, sodass die EU-Grundrechte auf Privatsphäre und auf Datenschutz dafür zulässig beschränkt werden können.
🧰 Die EuGH-Erwägungen zur Vorratsdatenspeicherung können nicht 1:1 umgelegt werden.

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