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Entscheidung des Tages vom 30.03.2023
#Austria#BesondereKategorien

Kein Verstoß gegen Art 9 EU-DSGVO, weil das Vorbringen besonderer Kategorien personenbezogener Daten vom Gericht bloß als unerheblich bewertet wird.

Im Scheidungsverfahren griff die scheidungswillige Ehefrau auf die Cloud des untreuen Ehemanns zu und verwendete die daraus bezogenen intimen Fotos als Beweismittel. Dieser sah sich durch die Verwendung als Beweismittel in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

Das überzeugt nach dieser österreichischen Entscheidung jedoch nicht wirklich:

📸 Beweisverwertung ist von Art 9 Abs 2 lit f DSGVO gedeckt.
📸 Rechtsansprüche: Jeder öffentlich- oder privatrechtliche Konflikt.
📸 Die Beweisverwertung muss geeignet und erforderlich sein, den Rechtsanspruch durchzusetzen.

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