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Entscheidung des Tages vom 28.03.2023
#Auskunft#Austria

Da eine im aufgetragenen Umfang einmal erteilte Auskunft nicht rückabgewickelt werden kann, ist einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren stattzugeben.

Die Datenschutzbehörde (DSB) kann einen Verantwortlichen zur Auskunft an eine betroffene Personen verpflichten. Diese Entscheidung kann der Verantwortliche vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) prüfen lassen, wodurch ihn die Leistungspflicht (noch) nicht trifft. Bestätigt das BVwG die DSB, dann gibt es manchmal die Möglichkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Revision hat aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sodass der Verantwortliche die verlangte Auskunft erteilen müsste, noch bevor der VwGH die Überprüfung des BVwG abgeschlossen hat.

Das Problem: Eine einmal erteilte Auskunft kann nicht rückabgewickelt werden. Entscheidet der VwGH, dass die Auskunft (doch) nicht zu erteilen ist, wäre es bereits zu spät. Das ist unbefriedigend.

Deshalb kann man die aufschiebende Wirkung für den Einzelfall beantragen. Und wie wir in dieser Entscheidung des österreichischen VwGH sehen, wird diesem Antrag auch stattgegeben.

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