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Entscheidung des Tages vom 27.03.2023
#Belgium#Statistik

Die Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken erfolgt primär mit anonymisierten, sekundär mit pseudonymisierten Daten und nur als letzten Ausweg, mit rein personenbezogenen Daten.

Ein belgischer Gesetzesentwurf soll die Gerichtsverhandlung in Zivil- und Strafsachen per Videokonferenz (neu) regeln.

Neben der reinen Verfahrensdurchführung, sollen Aufzeichnungen auch zu einem historischen Archiv der Justiz zusammengefasst und für Bildungszwecke genutzt werden.

Die belgische Datenschutzbehörde gibt in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere zu bedenken:

👩‍⚖️ Die Art der Aufzeichnung muss notwendig und verhältnismäßig sein.
👩‍⚖️ Bei jeder audiovisuellen oder akustischen Aufzeichnung einer Gerichtsverhandlung muss der Eingriffscharakter im Einzelnen minimiert werden.
👩‍⚖️ Der Verantwortliche hat die Eignung von (Unter)Auftragsverarbeitern zu gewährleisten.
👩‍⚖️ Statistische Zwecke sollten primär mit anonymen Daten verfolgt werden.

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