Der Antragsteller verlangt von der DSB, dem Finanzminister zu untersagen, dass dieser Informationen zu Finanzstrafverfahren betreffend die Klärung von Korruptionsvorwürfen an den Untersuchungsausschuss herausgibt.
Verlangt wird also ein Mandatsbescheid; den der Antragsteller mit der „allgemein bekannten Durchlässigkeit gegenüber der Medienöffentlichkeit“ begründet.
Dazu kam es jedoch nicht, weil der Mandatsbescheid an Voraussetzungen geknüpft ist und eine Rechtsverletzung des Finanzministers befürchtet werden müsste. Das war aber gerade nicht der Fall.
Für das Instrument des Mandatsbescheids nehmen wir aus dieser österreichischen Entscheidung jedoch allgemein mit:
☑️ Der Mandatsbescheid ist ein subjektives Recht des Betroffenen.
☑️ Der Antragsteller muss das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bescheinigen.
☑️ Die Prüfung der Unaufschiebbarkeit entfällt.