Die Parteien streiten unter anderem um die Auskunft über die konkreten Empfänger. Das Verfahren geht bis zum EuGH, der letztlich feststellt, dass die konkreten Empfänger offenzulegen sind. Dies jedoch unter zwei Bedingungen:
1️⃣ Die Identifizierung der Empfänger muss für den Verantwortlichen möglich sein.
2️⃣ Das Auskunftsverlangen darf nicht offenkundig unbegründet oder exzessiv sein.
Weil diese Bedingungen jedoch vom Erstgericht nicht erörtert wurden, wurde die ganze Sache an dieses zurückverwiesen.
Zuvor stellte der österreichische Oberste Gerichtshof jedoch noch klar:
💡 Das Auskunftsrecht kann gerichtlich durchgesetzt werden.
💡 Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, zu den zwei Bedingungen Vorbringen zu erstatten und Beweisanbote zu stellen.