Der Revisionswerber stellte ein Auskunftsbegehren nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz zu einer Agrargemeinschaft. Er wollte unter anderem die Mitgliederanzahl wissen.
Dies verweigerten Behörde und Verwaltungsgericht mit einem pauschalen Verweis auf „den Datenschutz“. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof erteilte dem jedoch eine Absage:
☑️ Das Verwaltungsgericht muss die Geheimhaltungsinteressen und die Informationsinteressen feststellen und auf dieser Basis entscheiden.
☑️ Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Mitgliederanzahl ein personenbezogenes Datum ist.