Ein US-Unternehmen hat keine Auskunft erteilt. Das war nach dessen Ansicht auch nicht notwendig, weil die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nicht auf die Europäische Union ausgerichtet war. Die betriebene App sei erst später in der EU vermarktet worden.
Das ist jedoch für die Anwendbarkeit der DSGVO egal, so diese österreichische Entscheidung:
🌍 Es ist nicht ausschlaggebend, wann das Marketing in der EU begann.
🌍 Relevant ist, ob die App in Österreich verfügbar war.
Der US-Betreiber hätte den Zugang für Unionsbürger einschränken müssen, um vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen zu sein.