• 1060 Wien, Mariahilfer Straße 35/28
  • (+43) 664 416 18 81
  • contact@rekono.io
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus
rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen
  • Über Rekono
  • Privacy Index
  • Daily Digest
  • Entscheidung des Tages
  • EdTplus

© 2025 rekono.io – sammeln, wissen, lehren, lösen

Entscheidung des Tages vom 08.03.2023
#Anwendungsbereich#Austria

Für den räumlichen Anwendungsbereich der EU-DSGVO ist nicht alleine das Marketing ausschlaggebend, wenn die App in Österreich grundsätzlich verfügbar war.

Ein US-Unternehmen hat keine Auskunft erteilt. Das war nach dessen Ansicht auch nicht notwendig, weil die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nicht auf die Europäische Union ausgerichtet war. Die betriebene App sei erst später in der EU vermarktet worden.

Das ist jedoch für die Anwendbarkeit der DSGVO egal, so diese österreichische Entscheidung:

🌍 Es ist nicht ausschlaggebend, wann das Marketing in der EU begann.
🌍 Relevant ist, ob die App in Österreich verfügbar war.

Der US-Betreiber hätte den Zugang für Unionsbürger einschränken müssen, um vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen zu sein.

Erhalten Sie die Entscheidung des Tages täglich und kostenlos mit Quellenzitat, Direktlink zur Entscheidung und den Rekono-Leitsätzen per E-Mail.

Zur Rekono EdTplus jetzt kostenlos anmelden
Letzte Entscheidung des Tages
Nächste Entscheidung des Tages
DatenschutzinformationAGB & LizenzKontaktImpressum